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Kevin-Moritz Hartje / KM-Landschaftsbau

Bahnhofstr. 27

79211 Denzlingen

Telefon: 01523 84 50 866

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Kevin Hartje

Bahnhofstr. 27

79211 Denzlingen

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


KM-Landschaftsbau Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Kevin Moritz Hartje · handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „KM-Landschaftsbau“


 § 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen Kevin Moritz Hartje handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „KM-Landschaftsbau“ – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und seinen Auftraggebern. (2) Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. (4) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie bei Vertragsschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Hierzu ist dem Auftraggeber in zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.


§ 2 Vertragsschluss und Angebote

 

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. (2) Sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist, kann das Angebot innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden. (3) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt und der Auftragnehmer die Annahme bestätigt oder mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen beginnt. (4) Für Art, Umfang und Vergütung der Leistungen ist das schriftliche Angebot einschließlich des dazugehörigen Leistungsverzeichnisses und ausdrücklich vereinbarter Ergänzungen maßgeblich. (5) Mündliche Absprachen, Ergänzungen und Änderungen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform dokumentiert werden. (6) Leistungen, Mengen oder Arbeiten, die nicht im Angebot oder in einer nachträglichen Vereinbarung enthalten sind, gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang. (7) An Angeboten, Leistungsverzeichnissen, Zeichnungen, Skizzen, Planungen, Berechnungen und Kalkulationen behält sich der Auftragnehmer sämtliche ihm zustehenden Urheber- und Nutzungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch verändert, an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung der beschriebenen Arbeiten durch andere Unternehmen verwendet werden. (8) Ein als Pauschalpreis vereinbarter Preis umfasst ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen und die bei der Angebotsabgabe erkennbaren Ausführungsbedingungen. Zusätzliche oder geänderte Leistungen sowie unvorhersehbare Baustellenverhältnisse werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Seite 1 AGB · Juli 2026 KM-Landschaftsbau Geschäftsbedingungen gesondert behandelt.


§ 3 Leistungsumfang und Ausführung


(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot, dem Leistungsverzeichnis und den nach Vertragsschluss vereinbarten Änderungen oder Nachträgen. (2) Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrages. (3) Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden anerkannten Regeln der Technik aus. (4) Technisch notwendige Änderungen der vorgesehenen Ausführung sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig, sofern die vereinbarte Funktion, Qualität und der Charakter der Leistung erhalten bleiben. (5) Die im Angebot aufgeführten Maße, Mengen und Massen beruhen auf den bei der Besichtigung erkennbaren Verhältnissen und den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben. Ergeben sich während der Ausführung Abweichungen oder bislang nicht erkennbare Gegebenheiten, können die erforderlichen Leistungen und Mengen entsprechend angepasst werden. Ein daraus entstehender Mehraufwand wird nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. (6) Vom Auftraggeber zu erbringende Eigenleistungen müssen fachgerecht, vollständig und rechtzeitig ausgeführt werden. Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund unzureichender, verspäteter oder nicht vertragsgerechter Eigenleistungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. (7) Ist ein vereinbartes Material oder Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, kann nach vorheriger Abstimmung ein technisch und qualitativ gleichwertiges Material verwendet werden. (8) Der Auftragnehmer wird bestehende Bauteile, Anlagen, Leitungen, Pflanzen und sonstige Einrichtungen im Arbeitsbereich im Rahmen der vereinbarten Leistungen und der erkennbaren Gegebenheiten angemessen schützen. Besondere Schutzmaßnahmen, die über den üblichen Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Grundstück oder der Arbeitsbereich zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und die Arbeiten ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden können. (2) Soweit für die Ausführung erforderlich, stellt der Auftraggeber Wasser und Strom in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte unterirdische Leitungen, Zisternen, Schächte, Drainagen, Kabel, Fundamente oder sonstige bauliche Besonderheiten sowie über sonstige Umstände, die für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sein können. (4) Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder behördliche Erlaubnisse, die nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden, sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen. (5) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der während der Bauausführung erreichbar ist und notwendige Entscheidungen zeitnah treffen kann. (6) Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungen sind dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder Terminverschiebungen werden vor der Ausführung abgestimmt. (7) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung oder verspätete Entscheidungen des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert vergütet werden. Seite 2 AGB · Juli 2026 KM-Landschaftsbau


§ 5 Nachträge und Zusatzleistungen


(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. (2) Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet. (3) Ergibt sich während der Bauausführung aufgrund unvorhersehbarer Umstände – insbesondere wegen abweichender Bodenverhältnisse, verborgener Hindernisse oder nicht erkennbarer Leitungen – die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Die Vergütung richtet sich nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand oder nach einer ergänzenden Vereinbarung. (5) Werden Zusatzleistungen auf Wunsch des Auftraggebers unmittelbar auf der Baustelle mündlich beauftragt, dürfen diese ausgeführt werden. Sie gelten als vergütungspflichtig. Eine schriftliche Dokumentation kann nachträglich erfolgen. (6) Nachträge oder Zusatzleistungen können zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungsfristen führen.


§ 6 Ausführungsfristen, Witterung und höhere Gewalt

 

(1) Vereinbarte Ausführungsfristen gelten unter dem Vorbehalt, dass die Arbeiten unter normalen Witterungs und Baustellenbedingungen durchgeführt werden können. (2) Bei Frost, Schnee, Starkregen, Sturm, Hochwasser, extremer Hitze oder anderen Witterungsverhältnissen, die eine fachgerechte Ausführung unmöglich oder unzumutbar machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen. (3) Gleiches gilt bei Lieferengpässen, behördlichen Anordnungen, höherer Gewalt, unvorhersehbaren Ereignissen oder krankheitsbedingten Ausfällen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. (4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen. Die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. (5) Kann eine Leistung aufgrund der genannten Umstände vorübergehend nicht fachgerecht ausgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Wegfall der Behinderung auszusetzen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, soweit gesetzlich zulässig.


§ 7 Baustellenbedingungen und unvorhersehbare Gegebenheiten


(1) Die Kalkulation des Angebots beruht auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung erkennbaren Baustellenverhältnissen sowie den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen. (2) Werden während der Ausführung unvorhersehbare Umstände festgestellt, insbesondere verborgene Fundamente, Altlasten, Bauschutt, Wurzeln, Leitungen, Hohlräume, Felsen, kontaminierte Böden oder sonstige Hindernisse, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (3) Erforderliche zusätzliche Leistungen, die hierdurch entstehen, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. Erforderlichenfalls verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen angemessen. (4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Einschränkungen der Tragfähigkeit von Zufahrten, Hofflächen, Tiefgaragen, Schächten oder unterirdischen Bauwerken zu informieren. (5) Für Schäden aufgrund nicht mitgeteilter oder auch bei fachgerechter Besichtigung nicht erkennbarer Gegebenheiten haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. (6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus Gründen der Arbeitssicherheit sowie zum Schutz von Personen, Maschinen und Sachwerten notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Erforderlicher Mehraufwand, der nicht erkennbar war, wird nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.


§ 8 Materialien und natürliche Eigenschaften


(1) Naturprodukte wie Naturstein, Holz, Rindenprodukte oder Pflanzen unterliegen natürlichen Schwankungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung, Form und Oberfläche. Diese materialtypischen Eigenschaften stellen keinen Mangel dar. (2) Betonprodukte, Pflastersteine, Platten und ähnliche Baustoffe können herstellungsbedingt geringfügige Farb-, Maß- und Strukturabweichungen sowie Kalkausblühungen aufweisen. Auch diese Eigenschaften stellen keinen Mangel dar. (3) Pflanzen sind Naturprodukte. Trotz fachgerechter Auswahl, Pflanzung und Pflege können Witterung, Krankheiten, Schädlinge oder andere äußere Einflüsse Wachstum, Entwicklung oder Anwuchs beeinflussen. (4) Die Entwicklung von Pflanzen hängt insbesondere von Standort, Bodenverhältnissen, Witterung sowie der Pflege nach der Abnahme ab. (5) Materialien verändern sich im Laufe der Zeit durch Sonneneinstrahlung, Frost, Feuchtigkeit, Nutzung und natürliche Alterung. Solche Veränderungen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. (6) Geringfügige Setzungen von Pflaster-, Platten- oder Natursteinflächen, die trotz fachgerechter Ausführung infolge natürlicher Bodenbewegungen oder Witterungseinflüsse entstehen, stellen keinen Mangel dar. (7) Ist ein vorgesehenes Material nicht verfügbar oder aus technischen Gründen ungeeignet, kann nach vorheriger Abstimmung ein qualitativ und technisch gleichwertiges Material verwendet werden. (8) Schäden oder Veränderungen, die nach der Abnahme durch unsachgemäße Reinigung, insbesondere durch ungeeignete Hochdruckreiniger, aggressive Reinigungsmittel, Streusalz oder andere ungeeignete Pflegemaßnahmen entstehen, stellen keinen Gewährleistungsmangel dar. (9) Werden notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nach der Abnahme nicht durchgeführt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Schäden oder Beeinträchtigungen. (10) Werden Arbeiten außerhalb der Vegetationsperiode oder unter winterlichen Witterungsbedingungen ausgeführt, können sich Einschränkungen hinsichtlich Anwuchs, Begrünung oder der endgültigen Oberflächenqualität ergeben. Dies stellt keinen Mangel dar. (11) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ausgeführte Flächen bis zur endgültigen Nutzung oder bis zur Abnahme gegen Beschädigungen durch Dritte, Haustiere, Fahrzeuge oder außergewöhnliche Witterungseinflüsse zu sichern, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 9 Abnahme


(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Abnahmebereitschaft. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß ausgeführten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. (3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Diese werden innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. (4) Geringfügige Restarbeiten oder witterungsbedingte Leistungen, die die Gebrauchstauglichkeit der Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese Leistungen werden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt. (5) Wird die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgenommen, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme. (6) Nimmt der Auftraggeber die Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch, gilt dies – soweit gesetzlich zulässig als Hinweis darauf, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben unberührt. (7) Auf Wunsch einer Vertragspartei wird über die Abnahme ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden darin dokumentiert. (8) In sich abgeschlossene Teilleistungen können im gegenseitigen Einvernehmen gesondert abgenommen werden.


§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen


(1) Maßgeblich für die Vergütung sind die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen sowie gelieferte Materialien zu verlangen. (3) Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. (4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen und weitere gesetzlich zulässige Ansprüche geltend zu machen. (5) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben gelieferte Materialien und Waren – soweit rechtlich zulässig Eigentum des Auftragnehmers. (6) Zusatzleistungen, Nachträge sowie Leistungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände werden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind. (7) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (8) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. (9) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Forderung einzustellen, soweit gesetzlich zulässig. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.


§ 11 Gewährleistung


(1) Für Mängel der ausgeführten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (2) Offensichtliche Mängel sollen dem Auftragnehmer nach ihrer Feststellung möglichst zeitnah angezeigt werden, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann. (3) Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, berechtigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu prüfen und nachzubessern, bevor Dritte mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden. (4) Kein Gewährleistungsanspruch besteht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die insbesondere zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Nutzung, fehlende oder mangelhafte Pflege, unterlassene Wartung, eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen, normale Abnutzung, außergewöhnliche Witterungseinflüsse oder sonstige äußere Einwirkungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. (5) Bei Pflanzen hängt die weitere Entwicklung von Standort, Witterung und Pflege ab. Für Schäden oder Ausfälle nach der Abnahme, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, besteht keine Gewährleistung. (6) Natürliche Veränderungen von Materialien sowie die in § 8 beschriebenen materialtypischen Eigenschaften begründen keinen Gewährleistungsanspruch. (7) Festgestellte Mängel sollen möglichst nachvollziehbar beschrieben werden. Auf Wunsch des Auftragnehmers ist eine Besichtigung oder eine aussagekräftige Fotodokumentation zu ermöglichen. Seite 5 AGB · Juli 2026 KM-Landschaftsbau (8) Sind zur Vermeidung weiterer Schäden sofortige Notmaßnahmen erforderlich, soll der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit zumutbar – vor deren Durchführung informieren. Gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.


 § 12 Haftung


(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (4) Für Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, unbekannte Leitungen, Altlasten, verborgene Bauwerke oder sonstige nicht erkennbare Umstände entstehen, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. (5) Für Schäden, die nach der Abnahme durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Pflege, eigenmächtige Veränderungen oder Eingriffe Dritter entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit gesetzlich zulässig. (6) Für unvermeidbare witterungsbedingte Einflüsse oder natürliche Veränderungen von Pflanzen und Materialien besteht eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. (7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht werden, soweit gesetzlich zulässig. (8) Stellt der Auftraggeber Materialien, Pflanzen oder sonstige Baustoffe selbst zur Verfügung oder führt Eigenleistungen aus, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Mängel oder Folgeschäden, sofern diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.


§ 13 Fotodokumentation und Datenschutz


(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand der Baustelle sowie den Baufortschritt und das Arbeitsergebnis durch Fotos oder Videos zu dokumentieren, soweit dies zur Dokumentation der Leistung, zur Beweissicherung oder zur Nachweisführung erforderlich ist. (2) Die Anfertigung der Aufnahmen erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Personen werden nur erfasst, soweit dies unvermeidbar oder ausdrücklich gestattet ist. (3) Eine Veröffentlichung von Fotos oder Videos zu Werbezwecken, insbesondere auf der Internetseite, in sozialen Medien oder in sonstigen Werbematerialien, erfolgt ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers, soweit dieser oder sein Grundstück identifizierbar sind. (4) Die Dokumentation kann zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche sowie zur Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten verwendet werden. (5) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.


§ 14 Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Seite 6 AGB · Juli 2026 KM-Landschaftsbau (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften. (4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie individuelle Vereinbarungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. (5) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Betriebssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. (6) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils dem Vertrag beigefügten Fassung und sind Bestandteil des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Juli 2026 Kevin Moritz Hartje handelnd unter der Geschäftsbezeichnung KM-Landschaftsbau Bahnhofstraße 27 79211 Denzlingen Telefon: 0152 38450866 E-Mail: info@km-landschaftsbau.de Website: www.km-landschaftsbau.de


Widerrufsbelehrung


für Verbraucherverträge über Dienstleistungen


Widerrufsrecht


Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.


Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.


Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Kevin Moritz Hartje, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung KM-Landschaftsbau, Bahnhofstraße 27, 79211 Denzlingen, Telefon: 0152 38450866, E-Mail: info@km-landschaftsbau.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.


Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs


Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.



Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Hinweis: Diese Belehrung ist für außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge über Dienstleistungen vorgesehen. Für Verbraucherbauverträge oder Verträge mit einem eigenständigen Warenkauf können andere beziehungsweise zusätzliche Pflichtinformationen erforderlich sein.